Flächennutzungs- und Bebauungsplan
Flächennutzungs- und Bebauungspläne stellen die Nutzung von Flächen innerhalb des Gemeindegebiets in Text und Karte dar. Während der Flächennutzungsplan langfristige Entwicklungsziele und zukünftige Flächennutzungen für das gesamte Gemeindegebiet beinhaltet, wird im Bebauungsplan die konkrete Ausgestaltung eines Solarparks beschrieben. Der Prozess zur Aufstellung und zur Verabschiedung eines Bebauungsplanes beinhaltet unter anderem die Umweltprüfung, in der die Eingriffsregelung und zu einem gewissen Grad auch die artenschutzrechtliche Prüfung abgehandelt werden. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist Teil des Verfahrens.
Die kommunale Bauleitplanung ermöglicht es Kommunen, in Form eines Verwaltungsverfahrens die Flächennutzung im Innen- und Außenbereich zu steuern.
Die Planungshoheit über die Solarparks liegt bei den Gemeinden und ist als Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz (Art. 28 Absatz 2 GG) verankert. Sie entscheiden über die Art und den Umfang der zu planende Projekte innerhalb ihres Gemeindegebiets in einem von Umweltschutz- und Raumordnungsbelangen vorgegebenen Rahmen. Die Kommunen sind verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Absatz 7 BauGB).
Mit der Bauleitplanung sollen umfassende Ziele des Baugesetzbuches (BauGB) erreicht werden (§ 1 Absatz 5 BauGB):
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
- Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,
- Klimaschutz und Klimaanpassung sowie eine treibhausgasneutrale Wärme- und Energieversorgung,
- baukulturelle Erhaltung der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes.
Aufgrund ihres technischen und dem Außenbereich ‚wesensfremden Erscheinungsbildes‘ (StMB 2025) erfordert die Errichtung von Solarparks in aller Regel eine gemeindliche Bauleitplanung, auch weil es regelmäßig zu Nutzungskonflikten mit der Landwirtschaft kommt (StMB 2025).
Der Prozess der Bauleitplanung wird in zwei Stufen unterteilt: die vorbereitende Flächennutzungsplanung (FNP) und die verbindliche Bebauungsplanung (B-Plan). Diese Planungen sind den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen (§ 1 Absatz 2 und 4 BauGB).
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan (FNP) wird als vorbereitender Bauleitplan definiert (siehe § 1 Absatz 2 BauGB). Er dient der Darstellung der geplanten zukünftigen Flächennutzung im Gemeindegebiet. Die Flächennutzungsplanung berücksichtigt die langfristigen Entwicklungsbedarfe der Gemeinde, zum Beispiel für Wohnen, Energieversorgung oder Grünflächen. Hier können auch grundsätzliche Entscheidungen zu Zielen und Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes festgeschrieben werden. Der FNP wird im Maßstab 1:10.000 bis 1:50.000 erarbeitet und ist nur für Behörden verbindlich. Er bildet die Grundlage für Bebauungspläne (Mitschang 2018).
Auch in Hinblick auf den naturverträglichen Ausbau der Solarenergie hat der Flächennutzungsplan eine steuernde Funktion, da er sowohl eine Angebotsplanung als auch eine Flächensicherung ermöglicht (Günnewig et al. 2024). Für Solarparks geeignete Flächen können etwa als „Sonderbaufläche PV-Freiflächenanlagen“ dargestellt werden. Sofern vorhanden, können sie dem kommunalen Standortkonzept entnommen werden, das auch für die Begründung der Flächenauswahl und der Standortalternativen genutzt werden kann. So werden beispielsweise Flächen mit hohem natur- oder artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial von einer späteren Bebauung mit Solarenergie ausgenommen. Gleichzeitig können Flächen für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft im FNP dargestellt und frühzeitig planerisch gesichert werden.
Bebauungspläne
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan im Maßstab 1:500 bis 1:2500, in dem festgelegt wird, wie einzelne Grund- bzw. Flurstücke genutzt oder bebaut werden dürfen (Schrödter 2018). Er wird auf Basis eines Flächennutzungsplans entwickelt, kann jedoch auch ohne einen solchen erstellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird (§ 8 Absatz 2 BauGB).
Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und textliche Festsetzungen zu Art und Weise der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB), wie zum Beispiel:
- die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
- die Bauweise (z. B. offene oder geschlossene Bauweise),
- Höchst- und Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke,
- die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft etc.
Mit dem Bebauungsplan wird sichergestellt, dass Bauprojekte mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde übereinstimmen. Bei ihrer Erarbeitung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei nicht privilegierten Solarparks bildet der Bebauungsplan die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung, sofern diese nach Landesrecht erforderlich ist.
Qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungsplan
Für Solarparks sind im Wesentlichen zwei Arten von Bebauungsplänen gängig, der qualifizierte und der vorhabenbezogene Bebauungsplan (vgl. StMB 2025). Sowohl in den Planzeichnungen als auch in den Planfestsetzungen werden Flächen oder Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft mit teilweise hohem Detaillierungsgrad verortet. Neben den Artenschutzmaßnahmen, welche sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben, sind auch grünordnerische Maßnahmen bzw. Festsetzungen Teil des Bebauungsplans. (§ 9 BauGB)
Der qualifizierte Bebauungsplan wird von der Gemeinde erstellt, teilweise unabhängig von konkreten Projektanfragen. In seinem Geltungsbereich kann die Art der baulichen Nutzung definiert werden, indem Flächen für Solarparks als „Sonstiges Sondergebiet“ oder „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik“ festgesetzt werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen können auch in den Baugebieten „Gewerbe- und Industriegebiet“ realisiert werden (LEA HE 2024). Das Maß der baulichen Nutzung wird hingegen über Festlegungen zur Grundflächenzahl sowie die Größe und Höhe der baulichen Anlage geregelt (StMB 2025).
Die aktive Rolle der Gemeinde in diesem Prozess ermöglicht eine gezielte Standortsteuerung. Bei qualifizierten Bebauungsplänen hat die Gemeinde die Möglichkeit, naturschutzrelevante Aspekte frühzeitig in die Planung einzubeziehen und den Ausbau von Solarparks auf vorbelastete oder weitere geeignete Flächen zu lenken.
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan (siehe § 12 BauGB) übernimmt der Initiator des Projekts – in der Regel ein Betreiber der zukünftigen Anlage oder ein Projektierer – die Planungsarbeiten und Kosten. Die Planungen sind also auf das konkrete Projekt zugeschnitten. Der Projektierer sucht nach geeigneten Flächen und klärt in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern und der Gemeinde die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit sowie der technischen und planerischen Kennzahlen (Größe, Leistung oder Ausrichtung) des geplanten Solarparks. (NLT & NSTGB 2022) Die Gemeinde ist dabei nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden (Schrödter 2018).
Neben den üblichen Planunterlagen sind bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein städtebaulicher Vertrag notwendig, in welchem sich der Vorhabenträger unter anderem zur Umsetzung, Kostentragung und Rückbau verpflichtet (StMB 2025). Bei dieser Planungsvariante sollte die Gemeinde genau prüfen, ob die Vorhabenfläche zu den vorhandenen städtebaulichen Festlegungen passt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet sich an, um PV-FFA naturverträglich zu realisieren und dabei den Aufwand für die betroffene Gemeinde gering zu halten. Maßnahmen zur naturverträglichen Gestaltung der PV-FFA und eine Verpflichtung zu einer extensiven Bewirtschaftung mit naturfachlichem Pflegeregime können festgesetzt werden.
Umweltprüfung und Umweltbericht im Bebauungsplan
Der Umweltbericht gehört als gesonderter Bestandteil mit zur Begründung eines Bauleitplans (§ 2a Absatz 3 BauGB). Er enthält die Beschreibung des zu beplanenden Standorts, die Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes und eine allgemeinverständliche Zusammenfassung (siehe Anlage 1 BauGB und Wende 2018). Weiterhin werden die Wirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Biotope, Tiere, Boden, Wasser, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter beschrieben. Dabei findet neben einer Standortalternativenprüfung auch die Prüfung alternativer Bebauungskonzepte statt. Teil der Umweltprüfung ist auch die Anwendung der Eingriffsregelung und die Untersuchung von Auswirkungen auf Schutzgebiete (Günnewig et al. 2024). Die artenschutzrechtliche Prüfung wird ebenfalls zu einem gewissen Grad durchgeführt.
Ein Bebauungsplan, der in der Nähe oder innerhalb von europarechtlich geschützten Gebieten „Natura 2000“ aufgestellt wird, muss außerdem eine Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung durchlaufen (Richtlinie 92/43/EWG). In der Verträglichkeitsprüfung wird dargelegt, ob die Durchführung des Plans zu erheblichen Beeinträchtigungen des betreffenden Gebiets (FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet) führt.
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Weiterführende Informationen
- Handreichungen der Länder zu Naturschutz und Solarparks
- Kriterien für eine naturverträgliche Standortwahl von Solar-Freiflächenanlagen. Übersicht über die Einstufung verschiedener Flächentypen
- Naturverträgliche Gestaltung von Solarparks – Maßnahmen und Hinweise zur Gestaltung
- Rahmenbedingungen für die Realisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
- Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange bei der Realisierung verfahrensfreier Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Quellen
StMB – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (2025): Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen; insbesondere Neuregelung der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) und Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB). 15 S. Link zum Dokument (Letzter Zugriff 03.03.2025)
Günnewig, D., Johannwerner, E., Wachter, T., Bleyhl, B., Kelm, T., Liebhart, L., Klingler, M., Wegner, N., Otto, J., Fietze, D. (2024): Zukünftige Solar-Anlagen: Technologien, Auswirkungen, räumliche Steuerungsmöglichkeiten. Endbericht. BfN-Schriften 712. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). Link zum Dokument (letzter Zugriff: 04.03.2025).
Mitschang, S. (2018): Flächennutzungsplan. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 687-696). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)
NLT & NSTGB – Niedersächsischer Landkreistag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (2022): Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen – Hinweise und Empfehlung aus der Perspektive der Raumordnung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 04.12.2024)
Schmidt-Eichstaedt, G. (2018): Bauleitplanung In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 139-160). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)
Schrödter, W. (2018): Bebauungsplan. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 173-184). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)
Wende, W. (2018): Umweltprüfung. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 2711-2722). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)
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