Flächennutzungs- und Bebauungsplan

Flächennutzungs- und Bebauungspläne stellen die Nutzung von Flächen innerhalb des Gemeindegebiets in Text und Karte dar. Während der Flächennutzungsplan langfristige Entwicklungsziele und zukünftige Flächennutzungen für das gesamte Gemeindegebiet beinhaltet, wird im Bebauungsplan die konkrete Ausgestaltung eines Solarparks beschrieben. Der Prozess zur Aufstellung und zur Verabschiedung eines Bebauungsplanes beinhaltet unter anderem die Umweltprüfung, in der die Eingriffsregelung und zu einem gewissen Grad auch die artenschutzrechtliche Prüfung abgehandelt werden. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist Teil des Verfahrens.

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Die kommunale Bauleitplanung ermöglicht es Kommunen, in Form eines Verwaltungsverfahrens die Flächennutzung im Innen- und Außenbereich zu steuern.

Die Planungshoheit liegt bei den Gemeinden und ist als Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz (Art. 28 Absatz 2 GG) verankert. Sie entscheiden über die Art und den Umfang der zu planende Projekte innerhalb ihres Gemeindegebiets in einem von Umweltschutz- und Raumordnungsbelangen vorgegebenen Rahmen. Die Kommunen sind verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Absatz 7 BauGB).

Mit der Bauleitplanung sollen umfassende Ziele des Baugesetzbuches (BauGB) erreicht werden (§ 1 Absatz 5 BauGB): 

  • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
  • Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,
  • Klimaschutz und Klimaanpassung sowie eine treibhausgasneutrale Wärme- und Energieversorgung,
  • baukulturelle Erhaltung der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes.

Aufgrund ihres technischen und dem Außenbereich ‚wesensfremden Erscheinungsbildes‘ (StMB 2025) erfordert die Errichtung von Solarparks in aller Regel eine gemeindliche Bauleitplanung, auch weil es regelmäßig zu Nutzungskonflikten mit der Landwirtschaft kommt (StMB 2025).

Der Prozess der Bauleitplanung wird in zwei Stufen unterteilt: die vorbereitende Flächennutzungsplanung (FNP) und die verbindliche Bebauungsplanung (B-Plan). Diese Planungen sind den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen (§ 1 Absatz 2 und 4 BauGB).

Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan (FNP) wird als vorbereitender Bauleitplan definiert (siehe § 1 Absatz 2 BauGB). Er dient der Darstellung der geplanten zukünftigen Flächennutzung im Gemeindegebiet.  Diese Planung berücksichtigt die langfristigen Entwicklungsbedarfe der Gemeinde, zum Beispiel für Wohnen, Energieversorgung oder Grünflächen. Hier können auch grundsätzliche Entscheidungen zu Zielen und Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes festgeschrieben werden. Der FNP wird im Maßstab 1:10.000 bis 1:50.000 erarbeitet und ist nur für Behörden verbindlich. Er bildet die Grundlage für Bebauungspläne (Mitschang 2018).

Auch in Hinblick auf den naturverträglichen Ausbau der Solarenergie hat der Flächennutzungsplan eine steuernde Funktion, da er sowohl eine Angebotsplanung als auch eine Flächensicherung ermöglicht (Günnewig et al. 2024). Für Solarparks geeignete Flächen können etwa als „Sonderbaufläche PV-Freiflächenanlagen“ dargestellt werden. Sofern vorhanden, können sie dem kommunalen Standortkonzept entnommen werden, das auch für die Begründung der Flächenauswahl und der Standortalternativen genutzt werden kann. So werden beispielsweise Flächen mit hohem natur- oder artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial für eine spätere Bebauung durch Solarenergie ausgeschlossen. Gleichzeitig können Flächen für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich von geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft dargestellt und frühzeitig planerisch gesichert werden.   

Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan im Maßstab 1:500 bis 1:2500, in dem festgelegt wird, wie einzelne Grund- bzw. Flurstücke genutzt oder bebaut werden dürfen (Schrödter 2018). Er wird auf Basis eines Flächennutzungsplans entwickelt, kann jedoch auch ohne einen solchen erstellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird (§ 8 Absatz 2 BauGB).

Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und textliche Festsetzungen zu Art und Weise der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB), wie zum Beispiel:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • die Bauweise (z. B. offene oder geschlossene Bauweise),
  • Höchst- und Mindestmaße für Größe, Bereite und Tiefe der Baugrundstücke
  • das Anpflanzen und Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Strukturen

Mit dem Bebauungsplan wird sichergestellt, dass Bauprojekte mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde übereinstimmen. Bei nicht privilegierten Solarparks bildet der Bebauungsplan die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung, sofern diese nach Landesrecht erforderlich ist.

Qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungsplan

Für Solarparks sind im Wesentlichen zwei Arten von Bebauungsplänen gängig, der qualifizierte und der vorhabenbezogene Bebauungsplan (vgl. Günnewig et al. 2024). Sowohl in den Planzeichnungen als auch in den Planfestsetzungen werden Flächen oder Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft mit teilweise hohem Detaillierungsgrad verortet. Neben den Artenschutzmaßnahmen, welche sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben, sind auch grünordnerische Maßnahmen bzw. Festsetzungen Teil des Bebauungsplans.

Qualifizierter Bebauungsplan
Der qualifizierte Bebauungsplan (siehe § 30 Absatz 1 BauGB) wird von der Gemeinde erstellt, teilweise unabhängig von konkreten Projektanfragen. In der sogenannten Angebotsplanung sucht die Kommune innerhalb ihres Gemeindegebiets geeignete Potenzialflächen für die geplante Nutzung und bietet diese möglichen Investoren oder Betreibern an. Die aktive Rolle der Gemeinde in diesem Prozess ermöglicht eine gezielte Standortsteuerung.
Bei solchen Plänen hat die Gemeinde die Möglichkeit, naturschutzrelevante Aspekte frühzeitig in die Planung einzubeziehen und den Ausbau von Solarparks auf vorbelastete oder weitere geeignete Flächen zu lenken. (Schrödter 2018)
Vorhabenbezogener Bebauuungsplan
Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan (siehe § 12 BauGB) übernimmt der Initiator des Projekts – in der Regel ein Betreiber der zukünftigen Anlage oder ein Projektierer – die Planungsarbeiten und Kosten. Die Planungen sind also auf das konkrete Projekt zugeschnitten. Der Projektierer sucht nach geeigneten Flächen und klärt in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern und der Gemeinde die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit sowie der technischen und planerischen Kennzahlen (Größe, Leistung oder Ausrichtung) des geplanten Solarparks.
Notwendig hierfür sind neben den üblichen Planunterlagen: ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein städtebaulicher Vertrag, in welchem sich der Vorhabenträger unter anderem zur Umsetzung, Kostentragung und Rückbau verpflichtet. Bei dieser Planungsvariante sollte die Gemeinde genau prüfen, ob die Vorhabensfläche zu den vorhandenen städtebaulichen Festlegungen passt.

Der Umweltbericht im Bebauungsplan

Der Umweltbericht gehört als gesonderter Bestandteil mit zur Begründung eines Bauleitplans. Er enthält die Beschreibung des zu beplanenden Standorts sowie die Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes. Weiterhin werden die Wirkungen der Anlage auf die Schutzgüter Mensch, Biotope, Tiere, Boden, Wasser, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter beschrieben. Dabei findet neben einer Standortalternativenprüfung auch die Prüfung alternativer Bebauungskonzepte statt. Teil der Umweltprüfung ist auch die Prüfung der Eingriffsbilanz sowie die Abhandlung der artenschutzrechtlichen Prüfung.  

Ein Bebauungsplan, der in der Nähe oder innerhalb von europarechtlich geschützten Gebieten „Natura 2000“ aufgestellt wird, muss außerdem eine Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung durchlaufen (Richtlinie 92/43/EWG). In der Verträglichkeitsprüfung wird dargelegt, ob die Durchführung des Plans zu erheblichen Beeinträchtigungen des betreffenden Gebiets (FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet) führt.  


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Quellen

StMB – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (2025): Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen; insbesondere Neuregelung der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) und Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB). 15 S. Link zum Dokument (Letzter Zugriff 03.03.2025)

Günnewig, D., Johannwerner, E., Wachter, T., Bleyhl, B., Kelm, T., Liebhart, L., Klingler, M., Wegner, N., Otto, J., Fietze, D. (2024): Zukünftige Solar-Anlagen: Technologien, Auswirkungen, räumliche Steuerungsmöglichkeiten. Endbericht. BfN-Schriften 712. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). Link zum Dokument (letzter Zugriff: 04.03.2025).

Mitschang, S. (2018): Flächennutzungsplan. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 687-696). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)

Niedersächsischer Landkreistag und Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (2022): Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen – Hinweise und Empfehlung aus der Perspektive der Raumordnung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 04.12.2024)

Schmidt-Eichstaedt, G. (2018): Bauleitplanung In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 139-160). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)

Schrödter, W. (2018): Bebauungsplan. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 173-184). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)

Wende, W. (2018): Umweltprüfung. In Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung (S. 2711-2722). ARL – Akademie für Raumforschung und Landesplanung Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)

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Die Wissensplattform wurde entwickelt im Rahmen des Projekts „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen (SuN-divers)“, gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.