Flächensteuerung und Anlagengestaltung im EEG

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden die Höhe der finanziellen Vergütung und Förderkriterien für die verschiedenen Anlagentypen festgelegt. Die Förderung von Solarparks durch das EEG ist nur auf bestimmten Flächenkategorien möglich. Diese Flächen können zum Beispiel in ein kommunales Standortkonzept integriert werden. Darüber hinaus gelten Vorgaben für die Ausgestaltung und Pflege der Anlagen. 

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bietet den rechtlichen Rahmen für die Energiewende in Deutschland, mit dem Ziel einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung (siehe § 1 Absatz 1 EEG 2023). Diese Stromversorgung soll bis 2050 vollständig auf der Nutzung von Sonne, Wind, Biomasse und Wasserkraft basieren (§ 1 und § 1a EEG 2023). 

Der Wille zur Transformation spiegelt sich auch in den Ausbaupfaden wider, welche der Gesetzgeber in § 4 EEG 2023 für Solarenergie, Windenergie und Biomasseanlagen festgelegt hat. Für die Solarenergie sieht dieser Ausbaupfad als Ziel eine installierte Leistung von 400 Gigawatt im Jahr 2040 vor. Die Erzeugung soll dabei je zur Hälfte durch Anlagen auf Gebäuden und in der Freifläche stattfinden. Der Zubau wird durch eine garantierte Mindestvergütung für den erzeugten Strom angereizt. Diese Vergütung wird für Solarparks gezahlt, soweit sich diese auf bestimmten Flächen befinden. Die Kommunen könnten die Förderfähigkeit zum Beispiel bei der Erstellung kommunaler Standortkonzepte einbeziehen.  

Flächenkulisse des EEG

Solarparks gehören zu Anlagen des „ersten Segments“ im Sinne des EEG. Sofern ein Betreiber oder Projektierer eine finanzielle Vergütung nach dem EEG erhalten möchte, ist er an die Vorgaben zum Standort und zur Ausgestaltung der Anlage gebunden (§§ 37 ff. EEG).

Förderfähig sind Solaranlagen des ersten Segments auf folgenden Flächen, sofern es sich nicht um Moorböden handelt:  

  • Versiegelte Flächen, 
  • Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung, 
  • privilegierte Flächen nach § 35 Absatz 1 Nr. 8 BauGB oder Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll), 
  • Flächen im Bereich bestimmter Bebauungspläne, 
  • Flächen, für die bestimmte Planfeststellungs- oder immissionsschutzrechtliche Verfahren durchgeführt wurden (Abfallbeseitigungsanlagen), an denen die Gemeinde beteiligt wurde, 
  • Flächen im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie 
  • Ackerland und Grünland in einem benachteiligten Gebiet (außerhalb Natura 2000-Gebiet, Lebensraumtyp des Anhang I der FFH-Richtlinie, gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG, Naturschutzgebiet, Nationalpark/Nationales Naturmonument, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten). 

Benachteiligte Gebiete sind durch erschwerte natürliche Produktionsbedingungen gekennzeichnet. Die entsprechenden Flächenkulissen werden durch die Bundesländer veröffentlicht. Kriterien für die Klassifizierung sind die Höhenlage eines Gebiets oder die geringe Bodenqualität. Auch geringe Besiedlungsdichten in einer Region (weniger als 130 Einwohnende pro km²) führen zu einer Einstufung als „benachteiligtes Gebiet“. (Clearingstelle EEG I KWKG 2024).

Die Bundesländer können Rechtsverordnungen erlassen, um die förderfähigen Flächen in benachteiligten Gebieten einzuschränken (Opt-Out-Option). Auf Basis dieser Opt-out-Option ist es möglich, Solarparks in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks teilweise oder ganz von der Teilnahme an Ausschreibungen auszuschließen. Darüber hinaus kann die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen in benachteiligten Gebieten auf einen Schwellenwert von 1 Prozent (bzw. 1,5 Prozent ab 2031) beschränkt werden.

Über mögliche Festlegungen der Länder hinaus wird die bundesweite Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen im EEG eingeschränkt. Um Konkurrenzen mit der Nahrungsmittelproduktion zu verringern, gilt ein bundesweites Förderlimit von 80 Gigawatt für neue Solarparks auf landwirtschaftlichen Flächen. Ab dem Jahr 2031 wird die Deckelung auf 177,5 Gigawatt angehoben.  

Anforderungen an die Ausgestaltung und Pflege von Solarparks 

Neben der Flächenkulisse wird auch die Ausgestaltung und Pflege der Solarparks durch das EEG adressiert. So ist beispielsweise eine installierte Leistung von maximal 50 Megawatt pro Gebot als Höchstgrenze für die Vergütungsfähigkeit festgeschrieben (§ 37 Abs. 3 EEG), wodurch die Größe der Anlage begrenzt wird.

Darüber hinaus müssen Solaranlagen des ersten Segments seit 2024 mindestens drei der fünf folgenden Kriterien erfüllen (§ 37 Absatz 1a EEG):

  1. „die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
  2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
  3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
  4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
  5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.“

Um die Umsetzung dieser Kriterien und ihre Nachweispflichten zu erläutern, veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Juli 2024 einen Leitfaden (BMWK 2024). Demnach müssen die Maßnahmen spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage dem Netzbetreiber nachgewiesen werden, zum Beispiel in Form einer Eigenerklärung. Für die Kriterien „biodiversitätsförderndes“ Pflegekonzept (3. Kriterium) und bodenschonender Betrieb (5. Kriterium) ist vom Betreiber alle fünf Jahre ein Nachweis über den zurückliegenden Zeitraum zu erbringen.

Auch die Baugenehmigung oder der Bebauungsplan können als Beleg genutzt werden. Schon bei der Planung eines Solarparks sollte also darauf geachtet werden, dass die Anlage die Kriterien des EEG erfüllt (BMWK 2024).  

Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

Der Gesetzgeber hat mit dem EEG auch die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung geschaffen, um die Akzeptanz von Freiflächenanlagen zu erhöhen. Nach § 6 Absatz 3 EEG ist es den Solarparkbetreibern erlaubt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge an die Kommunen auszuzahlen, welche flächenmäßig in das Solarparkprojekt involviert sind.  

Die finanzielle Beteiligung kann von Seiten der Kommunen auch an naturschutzfachliche Bedingungen geknüpft werden (siehe § 6 Absatz 4 EEG). Diese werden in Form eines Konzepts für die Ausgestaltung zur naturschutzfachlichen Gestaltung der Anlagen festgeschrieben.  

In einigen Bundesländern existieren zusätzlich landeseigene Beteiligungsgesetze, welche die Betreiber verpflichten, die Kommunen an den Erlösen aus der Stromproduktion finanziell zu beteiligen.


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Quellen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2024): Naturschutzfachliche Mindestkriterien bei PV-Freiflächenanlagen, Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.24) 

Clearingstelle EEG I KWKG (2024): Was sind „benachteiligte Gebiete“? Link zum Dokument (letzter Zugriff am 21.12.2024)

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Die Wissensplattform wurde entwickelt im Rahmen des Projekts „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen (SuN-divers)“, gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.