Übersicht Instrumente

Hier finden Sie eine Übersicht zu den naturschutzfachlichen Instrumenten, die mit den Planungsschritten verknüpft sind.

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Artenschutzrechtliche Prüfung

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung werden mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf besonders und streng geschützte Arten und deren Lebensstätten erfasst und bewertet. Inhalte und Ziele der Prüfung basieren auf den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Ist zu erwarten, dass Bau oder Betrieb eines Solarparks artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen, darf das Vorhaben in der geplanten Form grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Sofern möglich werden Maßnahmen festgelegt, mit denen der Schutz der Individuen und der Erhalt der lokalen Population gewährleistet bleiben. Können keine anerkannten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, ist die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen.

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Eingriffsregelung

Die Errichtung und der Betrieb von Solarparks gelten als Eingriff in Natur und Landschaft, der durch Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Kompensationszahlungen vermieden oder minimiert werden muss. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Bundesnaturschutzgesetz, im Baugesetzbuch und in den Naturschutzgesetzen der Länder.

Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes werden die Wirkungen des geplanten Solarparks mit dem sogenannten Biotopwertverfahren bilanziert (z. B. ein Vorher-Nachher-Vergleich der Biotope auf der Solarparkfläche). Um den Gesamtwert der Fläche zu erhalten, werden Maßnahmen wie Biotopgestaltung oder -entwicklung festgelegt, die vorzugsweise im Solarpark selbst umgesetzt werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Standortgegebenheiten und der vielfältigen Möglichkeiten einen Solarpark zu gestalten, muss der Kompensationsbedarf für jedes Projekt einzeln ermittelt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit den Fachbehörden und Landschaftsplanern vor Ort ist hilfreich, um die Anforderungen möglichst frühzeitig abzustimmen.

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Flächennutzungs- und Bebauungsplan

Flächennutzungs- und Bebauungspläne stellen die Nutzung von Flächen innerhalb des Gemeindegebiets in Text und Karte dar. Während der Flächennutzungsplan langfristige Entwicklungsziele und zukünftige Flächennutzungen für das gesamte Gemeindegebiet beinhaltet, wird im Bebauungsplan die konkrete Ausgestaltung eines Solarparks beschrieben. Der Prozess zur Aufstellung und zur Verabschiedung eines Bebauungsplanes beinhaltet unter anderem die Umweltprüfung, in der die Eingriffsregelung und zu einem gewissen Grad auch die artenschutzrechtliche Prüfung abgehandelt werden. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist Teil des Verfahrens.

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Flächensteuerung und Anlagengestaltung im EEG

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden die Höhe der finanziellen Vergütung und Förderkriterien für die verschiedenen Anlagentypen festgelegt. Die Förderung von Solarparks durch das EEG ist nur auf bestimmten Flächenkategorien möglich. Diese Flächen können zum Beispiel in ein kommunales Standortkonzept integriert werden. Darüber hinaus gelten Vorgaben für die Ausgestaltung und Pflege der Anlagen. 

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Grundsatzbeschluss und Standortkonzept

Kommunen können den Ausbau der Solarenergie durch Grundsatzbeschlüsse und Standortkonzepte vorausschauend steuern: Während in Grundsatzbeschlüssen allgemeinere Ziele und Vorgaben dargelegt werden, dienen Standortkonzepte der Ermittlung von Potenzialflächen. Beide Dokumente sind rechtlich unverbindlich, aber wertvolle Hilfen für die Planung und Kommunikation mit Investoren. Besonders das Standortkonzept bietet die Möglichkeit einer ortsgenauen Flächenplanung für Solarparks unter der Berücksichtigung einer umweltschonenden Standortwahl. Die Inhalte des Standortkonzepts können in den Flächennutzungsplan übernommen werden und so planungsrechtlich gesichert werden.

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Pflege- und Entwicklungskonzept

Solarparks können neben der Stromproduktion genutzt werden, um Biodiversität zu fördern. Dazu werden auf der Solarparkfläche zielartenspezifisch neue Lebensräume entwickelt und gepflegt. Hierfür ist ein naturschutzfachliches Pflege- und Entwicklungskonzept hilfreich, in dem der Ist-Zustand der lokalen Flora und Fauna erfasst ist, sowie naturschutzfachliche Ziele definiert werden. Auch die Prüfung der Zielerreichung kann hierüber geplant und terminiert werden.

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Städtebaulicher Vertrag

Städtebauliche Verträge sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Kommunen und Projektierern. Sie können Planungsprozesse erleichtern und Kosten senken, insbesondere bei Projekten erneuerbarer Energien (§ 11 BauGB). Außerdem können hier zusätzliche naturschutzfachliche Maßnahmen verankert werden, welche über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehen. Rechtliche Grenzen schränken die Vereinbarungsmöglichkeiten jedoch ein: Konkrete Planungsinhalte oder planungsfremde Gegenleistungen können nicht Gegenstand des Vertrages sein. 

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Teilprivilegierung im BauGB

Die Teilprivilegierung ermöglicht seit 2023 eine vereinfachte Genehmigung von Solarparks entlang von Autobahnen und Schienennetzen, um die Nutzung von vorbelasteten Flächen zu fördern. Die kommunale Bauleitplanung entfällt bei privilegierten Anlagen und wird durch ein Baugenehmigungsverfahren ersetzt. In diesem Verfahren tritt die Kommune lediglich als Trägerin öffentlicher Belange auf, Bürgerbeteiligung und kommunale Steuerung sind begrenzt. Die zuständige Baubehörde erteilt nach Prüfung der Antragsunterlagen die Baugenehmigung. Eine Anwendung der Eingriffsregelung und die Berücksichtigung des Artenschutzes nach Bundesnaturschutzgesetz ist jedoch trotz Verfahrensbeschleunigung zwingend erforderlich.

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Die Wissensplattform wurde entwickelt im Rahmen des Projekts „Solarenergie und Naturschutz: Mehr Biodiversität in Solarparks umsetzen (SuN-divers)“, gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.