Der erste Entwurf oder die Planungsgrundlage informiert über Ziele und Zwecke der Planung sowie mögliche Auswirkungen. Er enthält die genaue Lage und Größe des geplanten Solarparks und kann auch schon Informationen über Projektspezifika, zum Beispiel die Anlagenparameter (Reihenabstände, Erschließung und Einfriedung) enthalten. Um die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Hierfür werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltwirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Inhalte des Umweltberichts sind in Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB beschrieben.
Mit dem ersten Entwurf erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Rahmen von Bürgerversammlungen. Auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden aufgefordert, sich zur Planung zu äußern. Sie bringen ihre umweltbezogenen Kenntnisse ein und unterstützen die Gemeinde bei den Planungsanforderungen. Auf diese Weise erfolgt die Abstimmung sich wechselseitig berührender Planungen und Maßnahmen. Darüber hinaus kann der Rahmen der im weiteren Prozess erforderlichen Umweltprüfung abgesteckt werden.
Dieser Planungsschritt ist wichtig, damit auch Aspekte der Naturverträglichkeit des Solarparks möglichst frühzeitig berücksichtigt werden. Verantwortliche sollten darauf hinwirken, nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch das Anlagendesign zu vermeiden (zum Beispiel ausreichend große Reihenabstände, modulfreie Bereiche auf der Anlagenfläche oder Durchlässigkeit für Wildtiere). Die entsprechenden Maßnahmen zur Ausgestaltung sollten mit dem Projektierer abgestimmt werden. Die Übernahme der Planungskosten kann in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Kommune und Projektierer festgelegt werden.